Mittwoch, 30. März 2011

Der Bonusretter ..

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oder bei den anderen Versicherern „Freischaden“ genannt wird bei uns als Zusatz angeboten. Durch eine einmalige jährlich Zusatzprämie von 26 – 29 Euro ist man im Falle eines Haftpflichtschaden von einer Malusstufung verschont.
In den letzten Tagen haben mich KFZ-Kunden angerufen die als Bonusfahrer in der Stufe 0 oder 1 einen Unfall schuldig verursacht haben. Dumm gelaufen, denn den Bonusretter haben sie nicht abgeschlossen. Durch den Bonusretter bleibt man im Beobachtungszeitraum September bis 09 des Folgejahres immer in der gleichen Stufe, gleichgültig ob man einen oder mehrere Haftpflichtschäden verursacht hat.
Jeder geschätzte Kunde der dieses Angebot von unserem Versicherer erhalten sollte, sollte mit beiden Händen zugreifen und die Zusatzprämie einbezahlen. Der Teufel schläft nicht und es kann jeden einmal erwischen.

Dienstag, 8. März 2011

Gewinnbeteiligung und gesetzlicher Mindestzins

Heute lesen wir über den gesetzlichen Mindestzins in der klassischen Versicherung wie Er- und Ableben und Rentenversicherung. Dieser gesetzlich, von der FMA (Finanzmarktaufsicht) vorgeschriebene, Mindestzinssatz ist für alle Versicherungen in österreich bindend und derzeit noch 2,25 %. Aufgrund der letzten Zinssenkungen schlagen diese verspätet auch in unseren Bereich durch. Die FMA senkt den Zinssatz ab April 2011 auf magere 2 %.
Die besonders gute Gewinnbeteiligung, die am Ende der Laufzeit einer klassischen Versicherung zur Anwendung kommt wird davon nicht berührt. Bei der ÖBV sind noch interessante 4 % möglich und es ist auch keine Veränderung für 2011 vorgesehen.
Die ÖBV hat derzeit die beste Gewinnbeteiligung österreichweit. Alle anderen Anbieter können nur mehr unter der 4%igen Marke ihre Verträge vergüten.

Montag, 7. März 2011

Bezugsumwandlung – ihre praktische Anwendung und deren Auswirkung

Eine Bezugsumwandlung zum Zwecke der Vorsorge nach § 3 Abs. 1, Zi. 15a EStG ist für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Das heißt ein Teil des Monatsbezuges (maximal 25 Euro) steht nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, aber ohne Abzug von Lohnsteuer für die Einzahlung in eine Kapital- oder Rentenversicherung zur Verfügung. Durch die Leistung von SV –Beiträgen wird auch die zukünftige gesetzliche Pension in keiner Weise berührt.
Die Bezugsrechte aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen der Bezugsumwandlung liegen wie in der privaten Vorsorge beim Arbeitnehmer. Am Ende der Laufzeit hat der Bedienstete uneingeschränkten Anspruch auf die Versicherungsleistung, welche er in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder wahlweise als monatliche Rente beziehen kann.
Für den Fall des Ablebens während der Aktivzeit  kann der Bedienstete selbst eine bezugsberechtigte Person seiner Wahl, namhaft machen. Das angesparte Kapital oder die Ablebenssumme sind für die Bezugsberechtigten steuerfrei gesichert.

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Dienststand aus, kann er uneingeschränkt über das angesammelte Kapital verfügen. Es besteht bei der ÖBV  die Möglichkeit einer Auszahlung, einer Weiterführung als private Vorsorge oder eine Beitragsfreistellung.

Für den Dienstgeber bleibt die Bezugsumwandlung nach § 3 EStg aufwandsneutral, da der Aufwand bei der Bruttolohnfortzahlung gleich bleiben. Für  Privatunternehmen ist eine Ersparnis der anteilsmäßigen Kommunalsteuer und der Zuschlag zum FLAF von insgesamt ca. 8 % .

Der Arbeitgeber fungiert als Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Er leitet somit für die Bezugsumwandlung umgewandelte Bezugsteile an den Versicherer weiter. Arbeitsrechtliche Instrumente müssen zur Einführung der Bezugsumwandlung im Betrieb nicht heran gezogen werden. Ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und einem Versicherungsunternehmen ist nicht erforderlich.