Montag, 7. März 2011

Bezugsumwandlung – ihre praktische Anwendung und deren Auswirkung

Eine Bezugsumwandlung zum Zwecke der Vorsorge nach § 3 Abs. 1, Zi. 15a EStG ist für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Das heißt ein Teil des Monatsbezuges (maximal 25 Euro) steht nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, aber ohne Abzug von Lohnsteuer für die Einzahlung in eine Kapital- oder Rentenversicherung zur Verfügung. Durch die Leistung von SV –Beiträgen wird auch die zukünftige gesetzliche Pension in keiner Weise berührt.
Die Bezugsrechte aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen der Bezugsumwandlung liegen wie in der privaten Vorsorge beim Arbeitnehmer. Am Ende der Laufzeit hat der Bedienstete uneingeschränkten Anspruch auf die Versicherungsleistung, welche er in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder wahlweise als monatliche Rente beziehen kann.
Für den Fall des Ablebens während der Aktivzeit  kann der Bedienstete selbst eine bezugsberechtigte Person seiner Wahl, namhaft machen. Das angesparte Kapital oder die Ablebenssumme sind für die Bezugsberechtigten steuerfrei gesichert.

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Dienststand aus, kann er uneingeschränkt über das angesammelte Kapital verfügen. Es besteht bei der ÖBV  die Möglichkeit einer Auszahlung, einer Weiterführung als private Vorsorge oder eine Beitragsfreistellung.

Für den Dienstgeber bleibt die Bezugsumwandlung nach § 3 EStg aufwandsneutral, da der Aufwand bei der Bruttolohnfortzahlung gleich bleiben. Für  Privatunternehmen ist eine Ersparnis der anteilsmäßigen Kommunalsteuer und der Zuschlag zum FLAF von insgesamt ca. 8 % .

Der Arbeitgeber fungiert als Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Er leitet somit für die Bezugsumwandlung umgewandelte Bezugsteile an den Versicherer weiter. Arbeitsrechtliche Instrumente müssen zur Einführung der Bezugsumwandlung im Betrieb nicht heran gezogen werden. Ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und einem Versicherungsunternehmen ist nicht erforderlich.

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