Immer wieder fragen meine Kunden nach der „grünen Versicherungskarte“.
Insbesondere für KFZ-Halter die häufig im Ausland unterwegs sind, gibt es dazu einige Regeln zu beachten.
Bei einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug sollte die grüne Versicherungskarte, abgekürzt IVK, immer mitgeführt werden.
In welchen Ländern die IVK gültig ist, wird mit den internationalen KFZ-Kennzeichen angeführt, und ist nur in diesen Ländern gültig.
Bei einer polizeilichen Kontrolle im Ausland, oder an einer Grenzkontrolle bei einer Schengen-Außengrenze, kann und wird die IVK kontrolliert. Sollte diese nicht mitgeführt werden, kann die Einreise verweigert, oder zumindest erschwert werden.
Bei einem Unfall im Ausland ist die IVK vorzuweisen. Auf der Rückseite sind alle Kontaktadressen für die Büros, die man als Unfallbeteiligter kontaktieren kann.
Die Büros des Besucherlandes sind nicht für Sachschäden am eigenen KFZ, bei Personenschäden beim Versicherungsnehmer zuständig, sondern der eigene Versicherer in der Heimat, ist zu benachrichtigen. Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeughaltern im Inland gibt der, „Versicherungsverband der Versicherungsunternehmen in Österreich“ am Schwarzenbergplatz 7, 1030 unter 71156/0, Hilfestellung und Auskunft.
Die Gültigkeit der IVK ist zeitlich begrenzt. Bei unseren Versicherer, den wir alle kennen, wird zu Jahresende, eine für das kommende Jahr gültige Version, an alle Versicherten ausgesandt.
Insbesondere für KFZ-Halter die häufig im Ausland unterwegs sind, gibt es dazu einige Regeln zu beachten.
Bei einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug sollte die grüne Versicherungskarte, abgekürzt IVK, immer mitgeführt werden.
In welchen Ländern die IVK gültig ist, wird mit den internationalen KFZ-Kennzeichen angeführt, und ist nur in diesen Ländern gültig.
Bei einer polizeilichen Kontrolle im Ausland, oder an einer Grenzkontrolle bei einer Schengen-Außengrenze, kann und wird die IVK kontrolliert. Sollte diese nicht mitgeführt werden, kann die Einreise verweigert, oder zumindest erschwert werden.
Bei einem Unfall im Ausland ist die IVK vorzuweisen. Auf der Rückseite sind alle Kontaktadressen für die Büros, die man als Unfallbeteiligter kontaktieren kann.
Die Büros des Besucherlandes sind nicht für Sachschäden am eigenen KFZ, bei Personenschäden beim Versicherungsnehmer zuständig, sondern der eigene Versicherer in der Heimat, ist zu benachrichtigen. Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeughaltern im Inland gibt der, „Versicherungsverband der Versicherungsunternehmen in Österreich“ am Schwarzenbergplatz 7, 1030 unter 71156/0, Hilfestellung und Auskunft.
Die Gültigkeit der IVK ist zeitlich begrenzt. Bei unseren Versicherer, den wir alle kennen, wird zu Jahresende, eine für das kommende Jahr gültige Version, an alle Versicherten ausgesandt.
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